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Satzung des SV "Wasserfreunde Stendal 1923" e. V.

(Die vollständige Satzung steht Ihnen auch als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.)

Paragraph 1
Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Wasserfreunde Stendal 1923“, in der abgekürzten Form SVWS.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e. V.“ .
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Stendal.
  4. Der Verein versteht sich als kulturtragender Verein in der Stadt Stendal und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu denen die Pflege und Förderung des Amateursports und der Vereinsgeselligkeit gehören. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist Mitglied der Dachorganisationen und über diese Mitglied im Landessportbund Sachsen/Anhalt und im Deutschen Sportbund. Die Mitglieder unterwerfen sich gegebenenfalls den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.
  8. Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Er besteht aus den Abteilungen Schwimmen und Triathlon. Jede Abteilung ist durch mindestens ein Mitglied im Vorstand vertreten.

Paragraph 2
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Es gibt aktive und passive (fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
  4. Die Aufnahme wird durch den geschäftsführenden Vorstand bestätigt.Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Paragraph 3
Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben bis zum 15.11. des Jahres an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

Paragraph 4
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblichen Nichterfüllens satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und groben unsportlichen Verhaltens,
    3. wegen unehrenhafter Handlungen.
      Der Termin der Anhörung ist dem Mitglied mindestens eine Woche vorher schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
    4. Ein Ausschluß ist ferner möglich, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen einen Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr aufweist. In diesem Falle ist das Ende der Mitgliedschaft als Löschung zu bezeichnen. Die Löschung kann auch wirksam werden, wenn die Mahnung von der letzten dem Verein bekannten Anschrift als unzustellbar zurück kommt. In der Mahnung muß auf eine bestehende Löschung hingewiesen werden. Der Verein kann sich Schritte zur gerichtlichen Eintreibung des Betrages vorbehalten.
    5. Bei Ausschluß nach Paragraph 4 Abs. 3a,b,c,d, Paragraph 5 kann die Mitgliederversammlung zum Entscheid aufgerufen werden.

Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreibebrief mitzuteilen.

Paragraph 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und der Mahngebühr bei Beitragssäumigkeitwird nach vorherigem Vorschlag durch den geschäftsführenden Vorstand von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Versammlung bestimmt den Fälligkeitstermin. Weiteres regelt die Finanzordnung.
  3. Von den Mitgliedern werden in besonderen Fällen Umlagen gefordert. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Paragraph 6
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle aktiven Mitglieder und alle Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann auch Minderjährigen vom 16. Lebensjahr an gewährt werden, wenn von den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Wenn solche Erklärung nicht vorliegt, so kann der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht des Minderjährigen ausüben.
  2. Das Stimmrecht der Mitglieder kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder.
    Der Jugendwart ist ab Vollendung des 16. Lebensjahres wählbar.

Paragraph 7
Vereinsorgan

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand

 

Paragraph 8
Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an die letztbekannte Adresse der Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung bzw. der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muß:
    1. Bericht des Vorstands
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahlen (gemäß Paragraph 9)
    5. Beschlußfassung über vorliegende Anträge, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, außerordentliche Beiträge, Aufnahmegebühren sowie die Fälligkeit im darauffolgenden Geschäftsjahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt haben.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von den Mitgliedern
    2. vom geschäftsführenden Vorstand,
    3. von den Ausschüssen.
  8. Die Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder (Stimmberechtigten) beschlossen werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

Paragraph 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand, im Sinne des §26 BGB, und weiteren zu wählenden Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem: Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart.
  2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Weitere Vorstandsmitglieder sind:
    • ein Vertreter der Abteilung Triathlon
    • der Pressewart
    • der Sozialwart
    • der Jugendwart
  4. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt.
  5. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  6. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  7. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
    1. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    2. Aufstellung des Haushaltsplanes
    3. Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern
    4. Erledigung aller dringlichen Aufgaben
    5. zeitgemäße, optimale Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Paragr.1 der Satzung
  8. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen im Verein teilzunehmen.

Paragraph 10
Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann im Bedarfsfalle zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands bzw. für bestimmte Aufgaben (z.B. Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Schiedsgerichts­verfahren) Ausschüsse berufen, die einen Ausschußvorsitzenden wählen. Die Sitzungen erfolgen nach Bedarf und werden vom Vorstand in Absprache mit dem Ausschußvorsitzenden einberufen.

Paragraph 11
Protokoll der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind dem Geschäftsführer weiterzugeben, damit sie 14 Tage nach der Versammlung den Mitgliedern zur Einsicht offengelegt werden können.

Paragraph 12
Wahlen

Der Vorstand wird in ungeraden Jahren gewählt. Die Vorstandsmitgliederwerden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist der Kandidat mit der relativen Stimmenmehrheit.

Paragraph 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Prüfungsvorschriften kann der Verein in der Finanzordnung festlegen.

Paragraph 14
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    1. der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    2. von 2 Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Stendal mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2005 beschlossen.

 

Stendal, den 25.05.2005